Stefan Grunwald-Wiese
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger München 39

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80469 München

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Die Feuerstättenschau - macht Ihre Feuerungsanlage sicher!

Grund­la­gen der Feu­er­stät­ten­schau – Was wird gemacht?

Die Feu­er­stät­ten­schau ist eine Gesamt­be­ur­tei­lung duch Inau­gen­sch­ein­nahme sämt­li­cher Anla­gen im Gebäude. Der § 14 Absatz 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (Sch­fHwG) schreibt vor, dass der bevoll­mäch­tigte Bezirks­schorn­stein­fe­ger sämt­li­che Feue­rungs­an­la­gen (dazu zäh­len Schornstein/Abgasleitung, Feu­er­stätte, Verbindungsstück/Rauchrohr sowie die Ver­bren­nungs­luft­ver­sor­gung) in den Gebäu­den sei­nes Bezirks, inn­er­halb des Bestel­lungs­zeit­raums von sie­ben Jah­ren zwei­mal per­sön­lich besich­tigt und die Betriebs-und Brand­si­cher­heit prüft.

Da die Feu­er­stät­ten­schau frü­hes­tens wie­der im drit­ten Jahr durch­ge­führt wer­den darf, wird die Feu­er­stät­ten­schau alle drei bis vier Jahre erfolgen.


Wozu dient die Feuerstättenschau?

Bei der Durch­füh­rung der Feu­er­stät­ten­schau steht die Betriebs– und Brand­si­cher­heit sowie der Umwelt­schutz im Mit­tel­punkt. Dazu prüft der Schorn­stein­fe­ger u.a. ob sich die Anla­gen in einem ord­nungs­ge­mä­ßen Zustand befin­den. Des Wei­te­ren dient die Feu­er­stät­ten­schau dem Daten­ab­gleich mit dem Kehr­buch und damit auch der kor­rek­ten Erstel­lung das Feuerstättenbescheides.

Über das Ergeb­nis der Feu­er­stät­ten­schau wird dem Eigen­tü­mer des Grund­stücks und der Räume eine Beschei­ni­gung aus­ge­stellt. Des Wei­te­ren muss ein neuer Feu­er­stät­ten­be­scheid aus­ge­stellt werden.


Was ist ein Feu­er­stät­ten­be­scheid und was steht darin?

Der Feu­er­stät­ten­be­scheid ist ein schrift­li­cher Ver­wal­tungs­akt und damit ein rechts­ver­bind­li­ches Doku­ment. Er führt alle gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen Schorn­stein­fe­ger­ar­bei­ten auf, die an Ihren Feue­rungs­an­la­gen durch­zu­füh­ren sind.

Auf der Basis der bei der Feu­er­stät­ten­schau erhal­te­nen Daten lis­tet der Bezirks­schorn­stein­fe­ger im Feu­er­stät­ten­be­scheid in einer Tabelle auf, wel­che Arbei­ten an wel­cher Feue­rungs­an­lage in wel­chen Zeit­räu­men von einem Schorn­stein­fe­ger durch­ge­führt wer­den müs­sen. Diese Anga­ben sind für den Haus­ei­gen­tü­mer verbindlich.

Der Feu­er­stät­ten­be­scheid ent­hält fol­gende Informationen:

  1. Auf­lis­tung der vor­han­de­nen Feu­er­stät­ten und der zuge­hö­ri­gen Abgasanlagen.
  2. Die daran durch­zu­füh­ren­den Arbeiten.
  3. Den Zeit­raum, an dem diese erle­digt wer­den müssen.
  4. Die gel­ten­den Rechts­grund­la­gen (z.B. KÜO, 1.BimSchV).


Wie oft wird die Feu­er­stät­ten­schau durchgeführt?

Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz wur­den die Zeit­räume – von bis­her alle fünf Jahre – ver­kürzt. Seit 2013 muss inner­halb von sie­ben Jah­ren (die Dauer des Bestel­lungs­zeit­rau­mes des bevoll­mäch­tig­ten Bezirks­schorn­stein­fe­gers) zwei Mal eine Feu­er­stät­ten­schau mit einem zeit­li­chen Abstand von min­des­tens 3 Jah­ren erfol­gen. Somit wird die Feu­er­stät­ten­schau alle 3 bis 4 Jahre durchgeführt.



Gut zu wissen...

Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger muss auf Grund­lage der 1.BImSchV im Rah­men der Feu­er­stät­ten­schau eine Mes­sung der Holz­feuchte durch­füh­ren. Zudem über­prü­fen wir den ord­nungs­ge­mä­ßen, tech­ni­schen Zustand des Ofens und das Brenn­stoff­la­ger. Die Ver­ord­nung ent­hält eine Liste mit den Brenn­stof­fen, die in einer Klein­feue­rungs­an­lage zuläs­sig sind. Holz muss luft­tro­cken sein, wenn es ver­brannt wird (der Grenz­wert von 25% für den Feuch­te­ge­halt darf nicht über­schrit­ten wer­den). Der Feuch­te­ge­halt des Hol­zes hat einen hohen Ein­fluss auf das Brenn­ver­hal­ten und damit auf die Schad­stoff­emis­sio­nen. Mit stei­gen­der Feuchte ver­min­dert sich die Ver­bren­nungs­qua­li­tät und es ent­ste­hen unvoll­stän­dig ver­brannte Zwischenprodukte.