Stefan Grunwald-Wiese
Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger München 39

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Erlass des Feuerstättenbescheides

Fragen und Antworten zum Feuerstättenbescheid (§ 14 SchfHwG).
 
  1. Warum gibt es einen Feuerstättenbescheid?
  2. Wann ist ein Feuerstättenbescheid erforderlich?
  3. Wie erhalte ich einen Feuerstättenbescheid?
  4. Was kostet der Feuerstättenbescheid?
 
Mit dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) geht die Verantwortung für die Durchführung der Arbeiten auf den Eigentümer des Grundstücks oder der Räume über. Gleichzeitig wird durch die Herstellung der Dienstleistungsfreiheit für den Eigentümer die Möglichkeit geschaffen, die Durchführung der Kehr,- Mess- oder Überprüfungsarbeiten an einen anderen Schornsteinfeger (also nicht dem bevollmächtigtem Bezirksschornsteinfeger) zu übertragen. Damit für den Eigentümer klar ersichtlich ist, wann er welche Tätigkeiten beauftragen muss, wurde der Feuerstättenbescheid vom Gesetzgeber geschaffen. 
Auch wenn der Bescheid mit Kosten verbunden ist, so hat er dennoch Vorteile für den Hauseigentümer. Er zeigt dem Eigentümer in einer kompakten Darstellung, welche der Regelungen aus den zahlreichen gesetzlichen Verordnungen (KÜO, 1. BImSchV) für seine Anlage zutreffen. So wurden z. Bsp. für moderne Heizungsanlagen verlängerte Überwachungsintervalle festgelegt. Sie können dem Bescheid entnehmen, was wann gekehrt, gemessen oder überprüft wird und aus diesem Grund Kosten sparen, wenn Sie nur die gesetzlich vorgeschriebenen Arbeiten in Auftrag geben. 
 
 
Ein Feuerstättenbescheid ist regelmäßig zur Feuerstättenschau neu auszustellen. Im Allgemeinen aber auch, wenn eine Feuerstätte neu errichtet wird oder sich das Nutzerverhalten erheblich ändert. Also zum Beispiel dann, wenn ein Betreiber eines Kaminofens den Ofen anfangs nur am Wochenende nutzt und nun aus Kostengründen weniger Gas verheizen möchte und statt dessen den Kaminofen in der Heizperiode täglich heizt. 
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist verpflichtet, bei diesen Anlässen den Feuerstättenbescheid auszustellen. 
 
 
Sprechen Sie Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an. Nur er ist berechtigt und verpflichtet, den Feuerstättenbescheid auszustellen. 
Für die Ausstellung des Feuerstättenbescheides gelten strenge Anforderungen des Verwaltungsrechts. Bevor der Feuerstättenbescheid ausgestellt wird, ist dem Hauseigentümer Gelegenheit zur Anhörung einzuräumen. Sie haben zur Anhörung die Möglichkeit, sich zum Inhalt des Bescheides und den beabsichtigten Festlegungen zu äußern. Die Anhörung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. 
Nach Ablauf der Anhörungsfrist wird Ihnen der Bescheid zugestellt. Auch jetzt haben Sie noch die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen zu widersprechen. Haben Sie keinen Anlass zum Widerspruch, heften Sie den Bescheid in Ihrer Hausakte ab. Sie benötigen ihn, wenn Sie die Schornsteinfegerarbeiten durch einen anderen Schornsteinfeger als dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausführen lassen wollen. 
 
 
Die Ausstellung des Feuerstättenbescheides kostet 12,50€.